DER RUNDFUNKBEITRAG IST VERFASSUNGSGEMÄSS! – Kommentar von Stefan Hief

Hmm, das Urteil ist einfach nicht stimmig -oder?
Heute Vormittag fiel in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht der Hammer!
DER RUNDFUNKBEITRAG IST VERFASSUNGSGEMÄSS!
Die Klage vom Autovermieter Sixt, der für viele Unternehmer stand und sich als Autovermieter gegen die „Strafgebühr“ eines vermieteten Fahrzeugs wendet wurden ebenso abserviert wie viele Einzelkläger.
DIE URTEILSBEGRÜNDUNG IST WIRKLICH HANEBÜCHEN.

Ein Ausschnitt:
„Der Rundfunkbeitrag wird speziell zur Finanzierung des demokratiewesentlichen Auftrags des öffentlich/rechtlichen Rundfunks erhoben. Ohne den Druck zur Marktgewinnen, die Wirklichkeit unverzerrt darzustellen, das Sensationelle nicht in der Vordergrund zu stellen und professionell die Vielfalt der Meinungen abzubilden …
… da ein Beitrag bereits für das Angebot eines individuellen Vorteils gefordert werden kann, kommt es auf die Fragen ob jemand tatsächlich ein Empfangsgerätbesitzt, am öffentlich/rechtlichen Rundfunk überhaupt teilnehmen will oder dies ihm im Arbeitsleben rechtlich gestattet ist  nicht mehr an.

Am Ende ist unsere Bankverbindung. Wir haben diesen Beitrag angeboten und bitten um finanzielle Unterstützung 😉

„Der Beitrag von 17,50 € mtl. verstößt im Wesentlichen somit nicht gegen das Grundgesetz.
90 Programme die rund um die Uhr angesehen werden können, rechtfertigen die „Umlage“ auf den Bürger!

Statistisch gesehen wird das Programm typischerweise in der Wohnung gesehen…“
So die Richter!

Im Urteil: „Für das KFZ ist der entscheidende Vorteil der Empfang von Verkehrsmeldungen.“
Hmm – dann könnte jetzt ja auch für jeden Nichtunternehmer noch das KFZ belastet werden (Mofa etc. eingeschlossen). Mal schauen ob das auch kommt.

Für eine Ferienwohnung brauche ich jetzt keine „GEZ“-Gebühr mehr zahlen, da ich das Rundfunk-Programm nicht gleichzeitig zweimal nutzen kann (einen lichten Moment hatten die Richter somit).

Als Unternehmer kann ich mehrere Fahrzeuge gleichzeitig fahren. Z.B. den Kombi und meinen Lieferwagen? Zahle ich deshalb für jedes Auto einen Beitrag?
Außerdem soll ich für meinen Betrieb zahlen! Ich kann aber auch dort das Programm nicht gleichzeitig hören/sehen. Entweder bin ich in der Firma oder zu Hause. Wenn beides an einem Ort ist, ist die Doppelzahlung ebenfalls unsinnig.

Weiter im Urteil: „Man könne am Arbeitsplatz das wertvolle Medium Rundfunk nutzen, um sich unabhängig, unplakativ zu informieren und zu unterhalten.
Die besonderen Informationen durch die Möglichkeit den Rundfunk zu empfangen sind für den Betrieb, die Kunden und Beschäftigte wertvoll und erlauben die zusätzliche Belastung der Firma!“
Obwohl diese schon Daheim zahlen?
Und wenn sie diese nutzen müssen die Firmen zusätzlich GEMA-Gebühren abführen!

Einziges Schmankerl: 2. Wohnungsbesitzer können noch nicht rechtskräftige Beitragsbescheide anfechten und Befreiungsanträge stellen.

Der Verfasser braucht inzwischen Baldrian und empfiehlt das Urteil einfach live anzusehen und diesen Beitrag gerne zu kommentieren.
Hier ist der Livestream:
https://youtu.be/MdbY1v85C28

Wie war das noch?
Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand und diese meinte es nicht gut mit den Bürgern!

Stefan Hief, 18.07.2018, für die Seegespräche-Freunde

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